Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

§ 28 Naturdenkmäler

(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist.
        1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
        2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer


Verordnungen des Landratsamts Donau-Ries (Untere Naturschutzbehörde)

Verordnungen des Landratsamt Donau-Ries (Untere Naturschutzbehörde)
Für jedes Naturdenkmal erlässt die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Donau-Ries eine, auf das jeweilige Objekt bezogene,Verordnung, auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG und des Bayerischen Naturschutzgesetzes - 
BayNatSchG Artikel 43BayNatSchG Artikel 51

Muster, wie eine Verordnung zur Unterschutzstellung eines Baumes zum Naturdenkmal aussehen kann. Die Verordnung wird individuell projektbezogen angepasst.
Wenn es sich um einen Fels oder eine Höhle als Naturdenkmal handelt, ist der Text ebenfalls projektbezogen angepasst.

§ 1 Schutzgegenstand und Lage

  • [Das jeweilige Objekt ist benannt, verortet und als  Naturdenkmal geschützt.]
  • Das Naturdenkmal erhält eine Bezeichnung [„Namen"].
  • Zur Sicherung des Naturdenkmals erstreckt sich der Schutz auch  auf die Umgebung des Naturdenkmals. Bei Bäumen ist im Bereich der Kronentraufe  zuzüglich ein 1,5 Meter breiter Ring  einzubeziehen. Die Kronentraufe im Sinne  dieser Vorschrift ist die Bodenfläche unter der Baumkrone. Nicht zum  Schutzgegenstand gehören bestehende bauliche Anlagen im Sinne der  Bayerischen  Bauordnung, die sich innerhalb des geschützten Bereiches befinden
  • Die Lage des Naturdenkmals ist in den beiliegenden Flurkarten  im Maßstab 1:25.000, 1:5000 sowie 1:1000 eingetragen. Die Karten sind  Bestandteil dieser Verordnung

§ 2  Schutzzweck

  •  [Zweck der Ausweisung als Naturdenkmal ist es, dieses Objekt wegen seiner Einzigartigkeit zu schützen. Es handelt sich um eine Einzelschöpfung der Natur, deren besonderer Schutz sich aufgrund ihrer Eigenart und Größe sowie geschichtlichen und heimatkundlichen Bedeutung ergibt. Das Objekt stellt ein prägendes und charakteristisches Gestaltungselement im Landschafts- oder Ortsbild dar.]

§ 3 Verbote

  • Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG ist  es verboten,
    1. ein Naturdenkmal zu beseitigen oder
    2. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können.
  • Es ist insbesondere verboten, in dem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung geschützten Bereich
    1. Teile des Naturdenkmals zu beschädigen oder zu entfernen,
    2. das Wurzelwerk von Bäumen zu verletzen,
    3. das Wachstum der Bäume auf andere Weise zu stören,
    4. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen jeglicher Art, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise, z.B. durch Verdichtung, ersiegelung, Betonieren, zu verändern.
    5. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, auch wenn diese keiner Baugenehmigung bedürfen,
    6. Biozide (Herbizide, Pestizide, Fungizide), Streusalz, Öle, Säuren, Laugen, Farben, Gülle, Mist, Dünger, Abwasser oder Giftstoffe zu lagern, auszuschütten oder auszubringen,
    7. Schilder, Tafeln, Plakate oder sonstige Gegenstände an Bäumen anzubringen, bzw. die Baumrinde zu beschädigen,
    8. Feuer zu machen.

§ 4 Ausnahmen

  • Ausgenommen von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung sind Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar  drohender Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche  Sachwerte (insbesondere in Wahrnehmung einer Verkehrssicherungspflicht). Die  Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich  anzuzeigen.  
  • Maßnahmen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Pflege des Naturdenkmals dienen; die Maßnahmen sind dem  Landratsamt Donau-Ries - Untere Naturschutzbehörde - rechtzeitig vor Beginn  anzuzeigen.  
  • Die rechtmäßige Benutzung, Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Verkehrsflächen sowie der zur Erhaltung der Verkehrssicherheit notwendige Winterdienst auf befestigten Straßen und Wegen im nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung  geschützten Bereich.
  •  Das Anbringen des  Naturdenkmalschildes durch die Untere Naturschutzbehörde.

§ 5 Befreiungen

  • Von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung kann das Landratsamt Donau-Ries unter den Voraussetzungen § 67 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 56 Satz 1 Bay- NatSchG im Einzelfall auf Antrag eine Befreiung erteilen und mit Nebenbestimmungen verbinden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.

§ 6 Pflichten der Eigentümer und Besitzer

  • Die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals haben dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich dem Landratsamt Donau-Ries, Untere Naturschutzbehörde, anzuzeigen.

§ 7  Ordnungswidrigkeiten
          Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 und 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 3  dieser Verordnung ohne Befreiung (§ 5) das Naturdenkmal beseitigt oder  Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung  des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können; insbesondere Handlungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 dieser  Verordnung ohne die erforderliche Befreiung gemäß § 5 dieser Verordnung  vornimmt,
  • entgegen §4 Nr. 1 Satz 2 dieser Verordnung erforderliche  Sicherungsmaßnahmen nicht unverzüglich anzeigt oder Maßnahmen nach § 4 Nr. 2  dieser Verordnung ohne die erforderliche Anzeige  durchführt,
  • einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 5 dieser Verordnung  nicht nachkommt.

§ 8 Inkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Donau-Ries in Kraft.