Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
§ 28
Naturdenkmäler
(1)
Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur
oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz
erforderlich ist.
1. aus
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen
oder
2. wegen ihrer
Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer
Verordnungen des Landratsamts Donau-Ries (Untere Naturschutzbehörde)
Verordnungen des Landratsamt
Donau-Ries (Untere Naturschutzbehörde)
Für jedes Naturdenkmal erlässt die
Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Donau-Ries eine, auf das jeweilige
Objekt bezogene,Verordnung, auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes -
BNatSchG und des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG Artikel 43, BayNatSchG Artikel 51
Muster, wie eine Verordnung zur
Unterschutzstellung eines Baumes zum Naturdenkmal aussehen kann. Die Verordnung
wird individuell projektbezogen angepasst.
Wenn es sich um einen Fels oder
eine Höhle als Naturdenkmal handelt, ist der Text ebenfalls projektbezogen
angepasst.
§ 1 Schutzgegenstand und Lage
- [Das jeweilige Objekt ist benannt, verortet und als
Naturdenkmal geschützt.]
- Das Naturdenkmal erhält eine Bezeichnung [„Namen"].
- Zur Sicherung des Naturdenkmals erstreckt sich der Schutz auch auf die Umgebung des Naturdenkmals. Bei Bäumen ist im Bereich der Kronentraufe zuzüglich ein 1,5 Meter breiter Ring einzubeziehen. Die Kronentraufe im Sinne dieser Vorschrift ist die Bodenfläche unter der Baumkrone. Nicht zum Schutzgegenstand gehören bestehende bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung, die sich innerhalb des geschützten Bereiches befinden
- Die Lage des Naturdenkmals ist in den beiliegenden Flurkarten
im Maßstab 1:25.000, 1:5000 sowie 1:1000 eingetragen. Die Karten sind
Bestandteil dieser Verordnung
§ 2 Schutzzweck
- [Zweck der Ausweisung als Naturdenkmal ist es, dieses Objekt
wegen seiner Einzigartigkeit zu schützen. Es handelt sich um eine
Einzelschöpfung der Natur, deren besonderer Schutz sich aufgrund ihrer Eigenart
und Größe sowie geschichtlichen und heimatkundlichen Bedeutung ergibt. Das
Objekt stellt ein prägendes und charakteristisches Gestaltungselement im
Landschafts- oder Ortsbild dar.]
§ 3
Verbote
-
Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG ist
es verboten,
1. ein Naturdenkmal zu beseitigen oder
2. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturdenkmals führen können. -
Es ist insbesondere verboten,
in dem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung geschützten Bereich
1. Teile des Naturdenkmals zu beschädigen oder zu entfernen,
2. das Wurzelwerk von Bäumen zu verletzen,
3. das Wachstum der Bäume auf andere Weise zu stören,
4. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen jeglicher Art, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise, z.B. durch Verdichtung, ersiegelung, Betonieren, zu verändern.
5. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, auch wenn diese keiner Baugenehmigung bedürfen,
6. Biozide (Herbizide, Pestizide, Fungizide), Streusalz, Öle, Säuren, Laugen, Farben, Gülle, Mist, Dünger, Abwasser oder Giftstoffe zu lagern, auszuschütten oder auszubringen,
7. Schilder, Tafeln, Plakate oder sonstige Gegenstände an Bäumen anzubringen, bzw. die Baumrinde zu beschädigen,
8. Feuer zu machen.
§ 4 Ausnahmen
- Ausgenommen von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung sind Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder für erhebliche Sachwerte (insbesondere in Wahrnehmung einer Verkehrssicherungspflicht). Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
- Maßnahmen, die der Erhaltung und ordnungsgemäßen Pflege des Naturdenkmals dienen; die Maßnahmen sind dem Landratsamt Donau-Ries - Untere Naturschutzbehörde - rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen.
- Die rechtmäßige Benutzung, Unterhaltung und Instandsetzung öffentlicher Verkehrsflächen sowie der zur Erhaltung der Verkehrssicherheit notwendige Winterdienst auf befestigten Straßen und Wegen im nach § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung geschützten Bereich.
-
Das Anbringen des
Naturdenkmalschildes durch die Untere Naturschutzbehörde.
§ 5 Befreiungen
- Von den
Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und des § 3 dieser Verordnung kann das
Landratsamt Donau-Ries unter den Voraussetzungen § 67 Abs. 1 BNatSchG in
Verbindung mit Art. 56 Satz 1 Bay- NatSchG im Einzelfall auf Antrag eine
Befreiung erteilen und mit Nebenbestimmungen verbinden. Zur Gewährleistung der
Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung
gefordert werden.
§ 6 Pflichten der Eigentümer und Besitzer
- Die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals haben dieses
zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich dem Landratsamt
Donau-Ries, Untere Naturschutzbehörde, anzuzeigen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Nach
Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 und 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 dieser Verordnung ohne Befreiung (§ 5) das Naturdenkmal beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können; insbesondere Handlungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 dieser Verordnung ohne die erforderliche Befreiung gemäß § 5 dieser Verordnung vornimmt,
- entgegen §4 Nr. 1 Satz 2 dieser Verordnung erforderliche Sicherungsmaßnahmen nicht unverzüglich anzeigt oder Maßnahmen nach § 4 Nr. 2 dieser Verordnung ohne die erforderliche Anzeige durchführt,
- einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 5 dieser Verordnung nicht nachkommt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises
Donau-Ries in Kraft.